Mitarbeiter:innen eines Zuwendungsempfängers, die mit Beschaffungen/Vergaben betraut sind. Prüfer:innen von Vergabemaßnahmen.
Das „Beschaffungswesen“ der öffentlichen Hand unterscheidet sich grundlegend von privaten Beschaffungen. Die Unterschiede beginnen bei der zwingend notwendigen Auswahl der Unternehmer nach „Eignung“ und enden bei der Vereinbarung der Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand.
Im Zuwendungsverfahren kommt daher dem sonst „haushaltsrechtlichen“ Vergabewesen besondere Bedeutung zu. Durch eine „Auflage“ im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 36 VwVfG) können Fehler im Vergabeverfahren schwerwiegende finanzielle Folgen bis zur Rückforderung des Geldzuwendung haben (vgl. §§ 49 ff VwVfG).